§ 81 EheG, § 82 Abs 1 Z 3 EheG, § 83 EheG, § 85 EheG, § 36 Abs 2 AußStrG
Ein Zwischenbeschluss iS des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig.
§ 81 EheG, § 82 Abs 1 Z 3 EheG, § 83 EheG, § 85 EheG, § 36 Abs 2 AußStrG
Ein Zwischenbeschluss iS des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig.