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Hemmung der Verjährung nach § 11 S 2 MaklerG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2019, 661 Heft 10 v. 1.10.2019

§ 11 MaklerG

Die Verjährung nach § 11 S 2 MaklerG wird jedenfalls auch dann gehemmt, wenn der Makler zwar von einem „vermittelten Geschäft“ an sich Kenntnis hat, zwischen den Parteien dieses Geschäfts aber dessen Zustandekommen strittig und Gegenstand eines Prozesses ist.

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