§ 51 StGB, § 53 Abs 2 StGB, § 292 StPO, § 495 StPO, Art 6 Abs 2 EMRK
Gemäß § 51 StGB erteilte Weisungen müssen das vom Verurteilten geforderte Verhalten deutlich und bestimmt bezeichnen und sich direkt an diesen richten. Aus dem Kontext der Weisungserteilung kann sich im Einzelfall noch hinreichend deutlich ergeben, welcher Behandlung sich der Verurteilte zu unterziehen hat.