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Inhaltliche Bestimmtheit von Weisungen, Widerruf der bedingten Strafnachsicht, Unschuldsvermutung

RechtsprechungOrdentliche GerichteUniv.-Ass. Mag. Jakob TschachlerJBl 2017, 58 Heft 1 v. 1.1.2017

§ 51 StGB, § 53 Abs 2 StGB, § 292 StPO, § 495 StPO, Art 6 Abs 2 EMRK

Gemäß § 51 StGB erteilte Weisungen müssen das vom Verurteilten geforderte Verhalten deutlich und bestimmt bezeichnen und sich direkt an diesen richten. Aus dem Kontext der Weisungserteilung kann sich im Einzelfall noch hinreichend deutlich ergeben, welcher Behandlung sich der Verurteilte zu unterziehen hat.

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