§ 584 Abs 3 ZPO
Ein Verstoß gegen die Schiedshängigkeitssperre ist – außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 584 Abs 3 S 2 ZPO – ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public. § 584 Abs 3 S 2 ZPO gilt auch für das Verhältnis zwischen zwei Schiedsgerichten.