§ 61 StGB, § 295 Abs 1 StPO, Art 7 EMRK, Art 49 Abs 1 GRC
Für das Berufungsverfahren gilt, dass der rechtmäßig zustande gekommene und rechtskräftige Schuldspruch trotz eingetretener Gesetzesänderung Grundlage für alle den Strafausspruch betreffenden Ermessensentscheidungen ist. Eine Mischung von Schuldspruch aus dem alten und Strafausspruch nach neuem Recht ist unzulässig.