§ 1478 ABGB, § 1489 ABGB
Feststellungsurteile legen die davon berührten Grundlagen des Schadenersatzanspruchs ohne zeitliche Begrenzung fest. Für Schäden, die später als 27 Jahre nach Rechtskraft des Feststellungsurteils eintreten, gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 S 1 ABGB, die mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt.