Das österreichische Zivilprozessrecht ist von der prozessualen Mitwirkungspflicht der Parteien beeinflusst, die sich in das System der von der Arbeitsgemeinschaft Zivilprozess geprägten materiellen Wahrheitsfindung des Zivilprozesses gut einfügen lässt. Es gibt kein Recht auf Blockade ungünstiger Wahrheit. Der Beitrag untersucht Aspekte der Mitwirkungspflicht beim Zeugenbeweis und der Parteienvernehmung. Dabei soll vor allem geprüft werden, inwieweit Geheimhaltungsinteressen die Mitwirkungspflicht begrenzen.