In der zivilrechtlichen Diskussion um die Einwilligungen zu medizinischen Eingriffen geht es noch immer um sehr grundlegende offene Fragen, insbesondere um die Qualifikation der Einwilligung als Willenserklärung. Deren Beantwortung ist nicht nur von rein theoretischer, sondern durchaus auch von praktischer Bedeutung, etwa für die Festlegung der Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung, aber ebenfalls für die Rechtsfolgen von Willensmängeln. So führt zum Beispiel die Auffassung des OGH, dass eine nicht gehörige Aufklärung schlechthin die Unwirksamkeit der Einwilligung bewirke, also keine Anfechtung wegen Irrtums erforderlich sei, zu dem die Ärzte irritierenden und auch Juristen befremdenden Ergebnis, dass eine ohne ausreichende Aufklärung erfolgende Operation selbst dann als Körperverletzung qualifiziert wird, wenn sie fehlerlos und erfolgreich durchgeführt wurde. In diesem Beitrag wird versucht, nochmals auf schon vorgebrachte, aber bisher nicht ausreichend berücksichtigte Argumente hinzuweisen und die Diskussion weiter zu führen. Die Wiederaufnahme der Beschäftigung mit dieser Thematik erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil der Behandlungsvertrag und damit auch die hier interessierende Einwilligung nun in den §§ 630a ff des deutschen BGB eine Regelung erfahren hat, vor deren unbesehener Übernahme rechtzeitig zu warnen ist.