In Österreich und Deutschland herrscht Streit darüber, ob schon bei Auslegung einer ausdrücklichen Willenserklärung berücksichtigt werden soll, dass der Empfänger dieser Erklärung einen Erklärungsirrtum seines Gegenübers erkannte oder zumindest erkennen hätte müssen. Dem sorglosen Vertrauen des Empfängers auf den nicht willensgemäßen Inhalt begegnete andernfalls eine Anfechtung gemäß der zweiten Alternative des § 871 Abs 1 ABGB. Der nachfolgende Beitrag untersucht die von manchen befürwortete Verdrängung des Anfechtungsregimes durch die normative Auslegung anhand der Vertrauenstheorie. Im Kern dieses Problems wird behandelt, ob hierbei zwischen ausdrücklichen und konkludenten Willenserklärungen rechtsfolgenwirksam zu unterscheiden ist. Grund für eine solche Unterscheidung könnte nur sein: Ausdrücklichen Erklärungen eignet – anders als schlüssigen Erklärungen – ein abstrakter Inhalt, der unabhängig vom jeweiligen Zusammenhang feststellbar ist.