StGB § 104a, StGB § 106 Abs 1 Z 3, StGB § 216
Im Verhältnis von § 104a StGB und § 105 Abs 1, § 106 Abs 1 Z 3 Fall 3 StGB liegt kein Scheinkonkurrenztypus vor, sondern echte Konkurrenz.
Auch zwischen dem Verbrechen des Menschenhandels nach § 104a Abs 1, 4 Fall 1 StGB und dem Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 2, 3 StGB besteht echte Konkurrenz. Zwischen den Tathandlungen einerseits des § 104a Abs 1 StGB sowie andererseits des § 216 Abs 2 StGB ist kein solches kriminologisches Naheverhältnis auszumachen, von dem angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber es bei Aufstellung der Strafsätze ausreichend berücksichtigt habe.