StGB § 107b, StGB § 146
Bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach § 107b StGB ist eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vorzunehmen. Eine besonders starke Ausprägung eines dieser Faktoren aus dem Blickwinkel der Subsumtion lässt eine Reduktion des Gewichts der beiden übrigen Faktoren zu.