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Fortgesetzte Gewaltausübung und konkurrierende Normen unterschiedlicher Gesetzgeber

RechtsprechungOrdentliche GerichteUniv.-Ass. Mag. Christoph AltmannJBl 2015, 400 Heft 6 v. 1.6.2015

StGB § 107b, StGB § 146

Bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach § 107b StGB ist eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vorzunehmen. Eine besonders starke Ausprägung eines dieser Faktoren aus dem Blickwinkel der Subsumtion lässt eine Reduktion des Gewichts der beiden übrigen Faktoren zu.

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