§ 15 Abs 3 StGB:
Der Versuch, von einem gesperrten Konto Gelder zu beheben, ist keineswegs absolut untauglich, weil die Prüfung einer allfälligen Kontosperre vom Bankmitarbeiter auch unterlassen werden kann oder es trotz Einhaltung banküblicher Kontrollmechanismen versehentlich zur Überweisung kommen kann.