§§ 120, 129, 130 Abs 2 EO:
Mit Rechtskraft der Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens (§ 129 EO; hier: iVm § 39 Abs 1 Z 6 EO) erhält der Verpflichtete über alle vom Zwangsverwalter erzielten Erträge, auch über solche, die dieser nach § 120 EO (hier: nach Abs 2 Z 5 an einen bevorrangten Pfandgläubiger) unmittelbar zu berichtigen gehabt hätte, die volle Verfügungsbefugnis (§ 130 Abs 2 S 1 EO).