§ 281 Abs 1 Z 11 Fall 2, § 290 Abs 1 StPO
§§ 33, 34 Abs 1 Z 17 StGB:
Die vom Schöffengericht vorgenommene Wertung des Fehlens einer reumütig geständigen Verantwortung als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache ist eine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende, aber solcherart nicht gerügte unrichtige Gesetzesanwendung (§ 281 Abs 1 Z 11 Fall 2 StPO). Da dem Nichtigkeitsgrund noch im Rahmen der Entscheidung über die - ersichtlich auch gegen den Ausspruch über die Strafe angemeldete - Berufung Rechnung getragen werden kann, bedarf es keiner amtswegigen Maßnahme nach § 290 Abs 1 S 2 StPO.