§ 1298 ABGB:
Der teilweise in der Judikatur vertretenen Auffassung, die Bestreitung des Räumungsanspruchs durch den (früheren) Bestandnehmer im Prozess sei im Zweifel nicht rechtswidrig, vielmehr spreche die Vermutung dafür, dass die "Anrufung" des Gerichts gutgläubig erfolgte, ist nicht zu folgen.