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Haftung des Waldeigentümers nach dem Ingerenzprinzip

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2012, 372 Heft 6 v. 1.6.2012

§§ 1295 ff ABGB

§§ 33 und 176 ForstG:

Weder der Waldeigentümer noch andere Personen dürfen durch positives Tun Gefahrenquellen (zB Fallgruben oder Fangeisen) für Waldbesucher schaffen, ohne diese gleichzeitig entsprechend abzusichern (hier: Stacheldraht abseits von öffentlichen Wegen). Die Haftung nach dem Ingerenzprinzip wird durch § 176 Abs 2 ForstG nicht ausgeschlossen.

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