§ 1330 ABGB
§ 9 RAO:
Der Mandant ist für in seinem Namen getätigte ehrenbeleidigende Äußerungen seines Rechtsanwalts dann nicht verantwortlich, wenn die Äußerungen vollmachtslos erfolgten oder die erteilte Vollmacht überschritten. Hat der Mandant die Äußerungen seines Rechtsvertreters weder bekräftigt noch unterstützt und erfolgten sie ohne vorausgehende Rücksprache mit ihm, ist die Zurechnung zu verneinen. Der bloße Umstand, dass der Kechtsanwalt die Worte "aus unserer Sicht" verwendet, lässt keine Rückschlüsse auf eine Beteiligung des Mandanten zu.