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Wiederaufnahme nur bei kausaler strafbarer Amtspflichtverletzung des Richters

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2012, 124 Heft 2 v. 1.2.2012

§ 530 Abs 1 Z 4 ZPO:

Eine Wiederaufnahme wegen strafbarer Amtspflichtverletzung des Richters (§ 530 Abs 1 Z 4 ZPO) setzt voraus, dass die strafbare Amtspflichtverletzung für das Zustandekommen der Entscheidung kausal war. Das Kausalitätserfordernis ist insofern gelockert, als schon eine Amtspflichtverletzung bei einer Entscheidung in einem früheren Verfahrensstadium ausreicht.

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