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Klagszurücknahme im Eheverfahren DOI 10.1007/s00503-011-0166-y

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2012, 123 Heft 2 v. 1.2.2012

§§ 237 und 483a ZPO:

Im Eheverfahren ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine Zurücknahme der Klage nur mit Zustimmung der beklagten Partei zulässig. Eine Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht genügt nicht.

Der Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Zurücknahme der Klage nach § 483a Abs 1 ZPO wirkungslos ist, ist ein deklarativer Beschluss iSd § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO.

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