§ 222 ZPO:
Die in § 222 Abs 1 ZPO idF BudgetbegleitG 2011 angegebenen Anfangs- und Endtermine sind bei der Berechnung der Fristenhemmung mitzuzählen. Die Verwendung der Präposition "zwischen" schließt ein solches Verständnis keineswegs aus; der Anfangs- und der Endtermin fallen damit in den Hemmungszeitraum.