§§ 880a, 914 f und 1353 ABGB:
Die Insolvenz des Hauptschuldners stellt keinen wichtigen Grund dar, der den Bürgen zur Kündigung der Bürgschaft berechtigen würde.
Das Wort "erfüllen" ist eindeutig im Sinne der identen Übernahme einer bestimmten Verpflichtung zu verstehen, mag es sich dabei auch um eine nicht in einer Geldzahlung bestehende Verpflichtung handeln.