§§ 896, 1037 und 1302 ABGB
§ 17 ZPO:
Erfolgte die Prozesseinlassung und -führung durch den vom Geschädigten in Anspruch genommenen Gesamtschuldner auch im Interesse des als Nebenintervenient beigetretenen anderen Gesamtschuldners, dann steht ihm ein Regressanspruch gem § 1037 ABGB gegen seinen Mitschuldner zu, und zwar - mangels Tätigkeit im ausschließlichen Interesse des Mitschuldners - (bloß) anteilig im Verhältnis des Interesses an der Abwehr der Forderung des Geschädigten. Kann kein Überwiegen des Interesses eines Gesamtschuldners an der Abwehr der Forderung des Geschädigten im Vorprozess festgestellt werden, dann ist von einem gleichwertigen Interesse auszugehen. Dies führt zum Regressanspruch des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners im Ausmaß der Hälfte der geltend gemachten Kosten, und zwar sowohl seiner eigenen als auch jener, zu deren Ersatz er im Vorprozess verpflichtet wurde.