§ 1 EKHG
§ 1319a ABGB:
Der Sturz eines Radfahrers beim Überqueren von Gleisen (hier: wegen Hängenbleibens eines Reifens in der Spurrille) ist nicht dem Betrieb der Eisenbahn zuzurechnen. Da Eisenbahnkreuzungen stets durch die entsprechenden Gefahrenzeichen (§ 50 Z 6a-6d StVO) angekündigt werden und von jedem Radfahrer die Kenntnis der möglichen Gefahren beim Überqueren von Gleisen zu verlangen ist, sind in aller Regel besondere Hinweisschilder, die Radfahrer noch darüber hinaus warnen sollen, entbehrlich.