§ 281 Abs 1 Z 10 und § 11 StPO
§§ 39 und 313 StGB:
Mit der Strafbefugnis in § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO wird der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen angesprochen. Relevant dafür sind jene die Strafbefugnis bestimmenden Umstände, welche nicht bereits Gegenstand zulässiger Anfechtung des Schuldspruchs im Rahmen von § 281 Abs 1 Z 10 StPO sind.