§ 8 BEinstG:
Mit der Zustimmung des Behindertenausschusses bzw der Berufungskommission wird das im § 8 Abs 2 BEinstG normierte Kündigungsverbot aufgehoben. Der Arbeitgeber erhält damit die nach den Bestimmungen des Privatrechts zustehende Befugnis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zurück.