§ 155 EO
§ 1302 ABGB:
War das Meistbot des zweiten säumigen Erstehers höher als das des ersten, bleibt dessen Haftung auf die Differenz des eigenen Gebots zu dem letztlich erzielten Betrag beschränkt, denn nur dieser Mehrbetrag wäre der Verteilungsmasse bei ordnungsgemäßer Erfüllung zugeflossen (§ 155 Abs 1 EO). Er haftet, wie aus § 1302 S 2 ABGB (analog) abzuleiten ist, solidarisch mit dem zweiten säumigen Ersteher.