§ 589 ZPO:
Nach Fällung eines Schiedsspruchs kommt ein Ablehnungsverfahren nach § 589 ZPO nicht mehr in Frage, weil mit Erlassung des Schiedsspruchs das Schiedsverfahren und auch das Amt der Schiedsrichter grundsätzlich beendet sind.
§ 589 ZPO:
Nach Fällung eines Schiedsspruchs kommt ein Ablehnungsverfahren nach § 589 ZPO nicht mehr in Frage, weil mit Erlassung des Schiedsspruchs das Schiedsverfahren und auch das Amt der Schiedsrichter grundsätzlich beendet sind.