vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kein Ablehnungsverfahren gem § 589 ZPO nach Fällung des Schiedsspruchs

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2011, 257 Heft 4 v. 18.4.2011

§ 589 ZPO:

Nach Fällung eines Schiedsspruchs kommt ein Ablehnungsverfahren nach § 589 ZPO nicht mehr in Frage, weil mit Erlassung des Schiedsspruchs das Schiedsverfahren und auch das Amt der Schiedsrichter grundsätzlich beendet sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!