vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Strafsatz, Strafrahmen, qualifizierende Umstände und Nichtigkeitsgründe

RechtsprechungOrdentliche GerichteUniv.-Prof. Dr. Alexander TipoldJBl 2011, 266 Heft 4 v. 18.4.2011

§ 91 StGB

§ 260 Abs 1 Z 2 und § 281 Abs 1 Z 11 StPO:

§ 91 Abs 1 StGB enthält nur eine einzige strafbare Handlung. Soweit § 91 Abs 1 und 2 StGB jeweils erhöhte Strafdrohungen vorsehen, ändert dies an der Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), mithin am Strafsatz für die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei und an einem Angriff mehrerer, also der Subsumtion (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) dem Abs 1 oder 2 des § 91 StGB subsumierbarer Taten nichts. Wird durch eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines anderen verursacht, führt dies bloß zu erhöhten Strafrahmen, also erweiterter Strafbefugnis iSv § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO. Die in der Literatur aufgezeigte verfassungsrechtliche Problematik an bloß objektiven Bedingungen geknüpfter erhöhter Strafbarkeit wird durch eine solche Betrachtungsweise vermieden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!