§§ 914 f, 922 f, 929 und 932 ABGB:
Beim Erwerb eines Einfamilienhauses ohne Hinweis auf eine besondere Bodenbeschaffenheit kann im Allgemeinen ein natürlich gewachsener Untergrund erwartet werden (hier: Bau auf einer mit Bauschutt angefüllten ehemaligen Schottergrube).