§§ 878 und 934 ABGB:
Für die Beurteilung des Wertmissverhältnisses nach § 934 ABGB (laesio enormis) ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags abzustellen.
Es macht keinen wesentlichen Unterschied, ob eine von zwei einander gegenüberstehenden Teilleistungen iSd § 878 ABGB unmöglich ist oder eine massive Äquivalenzstörung iSd § 934 ABGB vorliegt. Es ist daher die Grundregel des § 878 S 2 ABGB heranzuziehen, wonach der Vertrag bei teilweiser Unmöglichkeit gültig bleibt, soweit aus dem Parteiwillen nichts anderes hervorgeht. Sofern in diesem Sinn die vereinbarte Leistung nach dem Parteiwillen teilbar ist, ist nicht nur dem Verkürzten die Teilanfechtung des Vertrags zuzugestehen; ebenso ist dem Verkürzenden einzuräumen, die Ersetzungsbefugnis nur zur Kettung eines Vertragsteils auszuüben.