§ 121 WRG:
Für die Überprüfung nach § 121 WRG ist die "zur Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde" zuständig. Hat sich zwischen der Erteilung der Bewilligung und der Überprüfung die Zuständigkeit geändert, ist für die Überprüfung jene Behörde zuständig, die zum Überprüfungszeitpunkt für die Bewilligung zuständig wäre.