§§ 48, 363a und 363b StPO
Art 6 MRK:
Der Begriff des Verteidigers gem § 48 StPO betrifft Angeklagte (Verurteilte) und diesen gesetzlich gleichgestellte Beteiligte. Haftungsbeteiligte haben zwar die Rechte des Angeklagten, können sich aber nur eines Vertreters (§ 73 StPO) bedienen. Das Erfordernis der Unterschriftsleistung des Verteidigers für einen Antrag gem § 363a StPO muss daher für Haftungsbeteiligte durch analoge Anwendung des § 363b Abs 2 Z 1 StPO auf deren Vertreter iSd § 73 StPO ausgedehnt werden.