§ 153d StGB:
Ein "Vorenthalten" iSd § 153d StGB ist - im Gegensatz zum Vorenthalten iSd § 153c StGB - nicht davon abhängig, ob zum Fälligkeitszeitpunkt die Nettolöhne übersteigende Mittel vorhanden sind oder nicht.
OGH 9. 9. 2009, 15 Os 87/09x (LGSt Graz 3. 3. 2009, 4 Hv 87/08s)