§ 97 ABGB
Art 1 EuGVVO:
Ein im Ausland anhängiges Aufteilungsverfahren kann jedenfalls dann nicht den Anspruch eines Ehegatten nach § 97 ABGB über die Rechtskraft der Scheidung hinaus verlängern, wenn ein im Ausland geschaffener Titel aus einem Aufteilungsverfahren in Österreich nicht vollstreckbar ist.