§ 59 Abs 6 letzter Satz Stmk GemO
Art 7, 140 und 141 B-VG:
Die Möglichkeit ein Mitglied des Gemeinderates wegen Verletzung der Vertraulichkeit von der Teilnahme an den weiteren Sitzungen des Gemeinderates bis zu 3 Monaten auszuschließen, verhindert die "Ausübung des Mandates schlechthin". Eine solche Maßnahme stellt einen Eingriff in das passive Wahlrecht zum Gemeinderat dar. Mangels einer diesen Eingriff rechtfertigenden bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung liegt ein Verstoß gegen das passive Wahlrecht vor.