§ 10 AußStrG:
Telefonischen Anbringen (hier: Einverständniserklärung zur Unterhaltserhöhung) kommt im Außerstreitverfahren keine Wirksamkeit zu. Dies bedeutet aber nicht, dass ihnen das Gericht nicht im Einzelfall nachzugehen hat, etwa durch Abklärung, ob das zunächst bloß telefonische Anbringen in der Form eines Schriftsatzes eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden wird.