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Begriff des bloß verfahrensleitenden Beschlusses / zeitlicher Anwendungsbereich des § 521a Abs 1 ZPO idF ZVN 2009

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2010, 528 Heft 8 v. 17.8.2010

§ 521a Abs 1 ZPO:

Verfahrensleitende Beschlüsse dienen der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens, haben also keinen Selbstzweck und vermögen auch kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben zu entfalten. Der Beschluss, mit dem eine Berufung zurückgewiesen wird, ist aufgrund seiner "prozessbeendigenden" Wirkung kein bloß verfahrensleitender Beschluss.

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