§§ 523, 613 ABGB
§§ 11, 14 ZPO:
Soweit es um die Feststellung einer ersessenen Servitut an einer mit fideikommissarischer Substitution belasteten Liegenschaft geht, sind Vor- und Nacherbe als notwendige Streitgenossen zu qualifizieren und daher nur gemeinsam passiv klagslegitimiert.