§§ 1310, 1325 ABGB:
Die subsidiäre Haftung des unmündigen Schädigers nach § 1310 ABGB setzt voraus, dass ein voll Deliktsfähiger im gleichen Fall haften würde.
Die Ermessensentscheidung über die Haftung des Unmündigen nach § 1310 dritter Fall ABGB hat unter anderem zu berücksichtigen, welcher Teil den Schaden mit Rücksicht auf die jeweilige Vermögenslage leichter tragen kann und ob die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Schädigers schwerer wiegt als jene des Geschädigten.