§§ 1299, 1325 ff ABGB
§ 228 ZPO:
Gerade bei nicht dringlichen operativen Eingriffen muss die Aufklärung grundsätzlich so zeitgerecht erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung in Ruhe und ohne Druck treffen kann.
§§ 1299, 1325 ff ABGB
§ 228 ZPO:
Gerade bei nicht dringlichen operativen Eingriffen muss die Aufklärung grundsätzlich so zeitgerecht erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung in Ruhe und ohne Druck treffen kann.