§ 13 AO
§ 2 Abs 1, § 13 KO:
Nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens können Einverleibungen und Vormerkungen nur bewilligt und im Grundbuch vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Verfahrens liegenden Tag richtet (§ 13 AO). Diese "Grundbuchssperre" gilt nicht nur für die in § 10 Abs 1 AO erwähnten richterlichen Absonderungsrechte, sondern auch für vertraglich begründete.