Das 2. Gewaltschutzgesetz, BGBl I 2009/40, hat nicht nur viele Änderungen im Zivilverfahrensrecht gebracht, sondern auch im Straf- und Strafprozessrecht. Der neue Tatbestand des § 107b StGB gehört wohl zu den wesentlichen Neuerungen durch dieses Gesetz im Bereich des materiellen Strafrechts, bereitet aber erhebliche Auslegungsschwierigkeiten. Obwohl die Strafverfolgungsbehörden enorm belastet sind, nimmt der Gesetzgeber mit einer derartigen, in der Auslegung unklaren und daher in der Anwendung schwierigen Bestimmung keine Rücksicht darauf.