Nach verbreiteter Auffassung soll der klassische Werkvertrag den Besteller, der den Stoff beistellt, schon mit der Herstellung des Werks zum Alleineigentümer machen. Die gesetzliche Verarbeitungsregel des § 415 ABGB, die bei beweglichen Sachen grundsätzlich Miteigentum zwischen Stoffeigentümer und Verarbeiter bis zur Übergabe des Werkstücks nahelegen würde, sei durch den Werkvertrag abbedungen. Die vorliegende Arbeit versucht nachzuweisen, dass mangels besonderer Vereinbarung die gesetzlichen Verarbeitungsregeln bis zur Übergabe des Werks an den Besteller anwendbar bleiben. Das gilt insbesondere auch für jene Fälle, in denen der Besteller einen fremden Stoff zur Bearbeitung gibt, ohne das offenzulegen. Die für die (einigermaßen) gleichwertige Verarbeitung iSd § 415 angestellten Überlegungen werden sodann in einem zweiten Schritt für Fälle der bloß geringwertigen Ausbesserung iSd § 416 ABGB fruchtbar gemacht. Auch für den Fall einer Werkbestellung durch den nicht zahlungsfähigen Nichtberechtigten, den die Rsp mit dem gutgläubigen Erwerb eines Zurückbehaltungsrechts durch den Unternehmer analog § 367 ABGB zu bewältigen versucht, ergibt sich eine zT neue Lösung.