§ 174 StPO
Art 4 Abs 3 PersFrSchG:
Ist die Vernehmung zur Sache und zu den Voraussetzungen der Anhaltung aus in der Person des Beschuldigten liegenden Gründen faktisch nicht möglich, so kann die Haft dennoch verhängt werden. Dem verfassungsrechtlichen Gebot zur unverzüglichen Vernehmung ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Festgenommene zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Wiedereintritt seiner Vernehmungsfähigkeit vernommen wird.