§§ 57 und 58 StGB
Art VI BGBl I 2007/93:
Auch die vom Gericht angeordnete Fahndungsmaßnahme gegen einen bestimmten Täter wegen einer bestimmten Tat - sei es nach altem Recht oder nach § 210 Abs 3 StPO - ist ein verjährungshemmender Umstand iSv § 58 Abs 3 Z 2 dritter Fall StGB mit Wirkung ab deren konkreter Umsetzung durch die Polizei.