§ 32 WRG
§ 3 AWG 2002:
Der Begriff "Stoffe" im § 3 Abs 1 Z 1 AWG 2002 umfasst auch Schnee. Die Einbringung von Schnee in ein Gewässer fällt daher unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 AWG 2002. Zur Bewilligung einer solchen Einbringung ist die Wasserrechtsbehörde zuständig.