§§ 8, 11 und 19 Abs 2 EKHG:
Wird der Fahrzeughalter als Insasse des von ihm gehaltenen Kraftfahrzeuges bei einem Verkehrsunfall verletzt, so muss er sich - anders als ein Fahrgast, der nicht Beteiligter im Sinne der §§ 8 und 11 EKHG ist - auf seinen Schmerzengeldanspruch das Verschulden des Lenkers anrechnen lassen.