§ 810 ABGB
§ 181 AußStrG:
Eine während der Verlassenschaftsabhandlung vor dem Gerichtskommissär getroffene Vereinbarung nach § 181 Abs 3 AußStrG, mit der einem Noterben das Eigentumsrecht an einer Nachlassliegenschaft übertragen wird, ist als Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen gem § 810 Abs 2 ABGB zu qualifizieren. Eine solche Veräußerung gehört auch nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb. Sie bedarf daher stets einer gerichtlichen Genehmigung.*)