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Erbteilungsübereinkommen zur Übertragung einer Liegenschaft an Noterben genehmigungspflichtig

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 2008, 378 Heft 6 v. 1.6.2008

§ 810 ABGB

§ 181 AußStrG:

Eine während der Verlassenschaftsabhandlung vor dem Gerichtskommissär getroffene Vereinbarung nach § 181 Abs 3 AußStrG, mit der einem Noterben das Eigentumsrecht an einer Nachlassliegenschaft übertragen wird, ist als Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen gem § 810 Abs 2 ABGB zu qualifizieren. Eine solche Veräußerung gehört auch nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb. Sie bedarf daher stets einer gerichtlichen Genehmigung.*)*)Ebenso die E 5 Ob 253/07b und 5 Ob 255/07x vom gleichen Tag (Red.).

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