§§ 2 und 3 StEG 2005
§ 7 ABGB:
Erfolgt ein Schuldspruch im Strafverfahren nicht wegen der Tat, wegen derer die Untersuchungshaft verhängt worden ist, sondern wegen einer anderen, die nicht Anlass zur Verhaftung gegeben hätte, so war die Haft im Ergebnis "ungerechtfertigt". Die strafrechtliche Einordnung als "einheitliche Tat" kann an der für das StEG maßgeblichen zivilrechtlichen Wertung einer ungerechtfertigten Haft nichts ändern.