§ 359 ZPO; Art 6 MRK:
Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es genügt, dass sich eine Partei zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann. Dass bei einer Befundaufnahme durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen nur eine Partei anwesend ist, begründet daher keine Nichtigkeit.